BGH-Urteil: Nebenkostenabrechnung

Eine Mieterin weigert sich, Nebenkosten nachzuzahlen. Der Vermieter habe in seiner Abrechnung nicht aufgeführt, welche Flächen wie berechnet wurden. Der Abrechnung der einzelnen Betriebskostenpositionen lagen verschiedene Gesamtflächen zugrunde. Eine Erläuterung, aus welchen Gebäudeteilen oder „Hauseingängen“ sich die jeweiligen Gesamtflächen zusammensetzen, enthielten die Abrechnungen nicht. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht hielten die Betriebsabrechnungen für formell unwirksam.
Der Streit landete vor dem Bundesgerichtshof.

Den Bundesgerichtshof beschäftigte die Frage, wann eine Abrechnung den formellen Anforderungen genüge.

Die höchsten Richter vertreten die Auffassung, dass die Abrechnungen der Vermieterin nicht aus formellen Gründen unwirksam seien. Nach ihrer Rechtsprechung genüge eine Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte.
So gehören in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten folgende Mindestangaben:

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs, also des Umlageschlüssels, sei nur dann geboten – so die Karlsruher Richter –, wenn das zum Verständnis der Abrechnung erforderlich sei. Der Verteilungsmaßstab “Fläche” sei aus sich heraus verständlich und müsse daher grundsätzlich auch nicht weiter erläutert werden.
Diese formellen Anforderungen erfüllten die Betriebskostenabrechnungen der Vermieterin.
BGH, Urteil v. 29.1.2020, VIII ZR 244/18)