Zeitmietvertrag – was müssen Vermieter beachten?

Das Angebot an möblierten Wohnungen, die zeitlich befristet vermietet werden, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Jobeinsteiger aus dem Ausland oder Studierende suchen eine möblierte Unterkunft über mehrere Monate als unkomplizierte Wohnform. Vermieter erhielten bisher meistens eine höhere Miete und binden sich nicht langfristig an einen Mieter.

Wann ist ein Zeitmietvertrag erlaubt?

Zeitmietverträge sind – außerhalb einer tage- oder wochenweisen Vermietung einer Ferienimmobilie – nicht ohne Weiteres möglich. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften, die bundeseinheitlich geregelt sind. Zeitmietverträge sind aus Gründen des Mieterschutzes nur als Ausnahme erlaubt. Das Gesetz schreibt daher zulässige Befristungsgründe vor. Dazu zählt z. B. eine Befristung wegen Eigenbedarfs nach § 575 BGB.

In der Praxis sehr beliebt ist auch das „Wohnen auf Zeit“. Bei diesem Modell wird möblierter Wohnraum als Messe- oder Projektwohnung den Mietern über mehrere Monate überlassen. Rechtlich eingeordnet handelt es sich um eine Vermietung von „Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch“ nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine zeitliche Befristung soll zulässig sein, wenn der Mieter in dieser Wohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt gründet.
Ein Verstoß dagegen führt zu einem unbefristeten Mietvertrag und kann zusätzlich teuer werden. Denn dann wären die Mietgrenzen der Mietpreisbremse einzuhalten! Der Berliner Mietendeckel reguliert diese Verträge ebenfalls seit dem 23.02.2020.